====== Satzung der Höhlenforschergruppe Karlsruhe ======



§ 1. Name und Sitz (§ 21 BGB)

1) Der Name des Vereins lautet ”Höhlenforschergruppe Karlsruhe”

2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

3) Die Postanschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.



§ 2. Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Erforschung und der Schutz von Karsterscheinungen und unterirdischen Hohlräumen.

2) Der Verein führt das Höhlenkatasters Rheinland-Pfalz und Saarland, in dem alle erreichbaren Forschungsergebnisse zusammengefügt und ausgewertet werden.

3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

wissenschaftliche Forschungen und Durchführung bzw. Teilnahme an Veranstaltungen,

Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen,

Herausgabe der "Mitteilungen der Höhlenforschergruppe Karlsruhe"

Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen des Naturschutzes und der Denkmalpflege

Besuch von Karsterscheinungen und unterirdischen Hohlräumen zur Vertiefung der Kenntnisse

4) Der Verein ist Mitglied im Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher e.V. , München



§ 3. Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.



§ 4. Mitglieder des Vereins (§ 38,39 BGB)

1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird durch formlose Erklärung erworben und mit Zahlung des Beitrags sowie der Unterzeichnung des Haftungsausschlusses (§ 7 dieser Satzung) wirksam.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, Auflösung des Vereins, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder Kassenwart.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben.

5) Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht rechtzeitig nach, besteht kein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Verein. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Beitragsjahre im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres.

6) Ehrenmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung aufgenommen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.



§ 5. Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereines sind

die Mitgliederversammlung (§ 27 BGB)

der Vorstand.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassier, wovon jeder allein vertretungsberechtigt ist.

3) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.



§ 6. Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)

1) An einem jeden 1.Mittwoch im Monat findet eine Mitgliederversammlung (§ 36 BGB) statt. Ort wird in der jeweils vorhergehenden Mitgliederversammlung festgelegt.

2) Jedes Mitglied hat - als natürliche oder juristische Person - eine Stimme.

3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4) Die Mitgliederversammlung :

nimmt den Bericht des Vorstandes und einmal im Jahr den Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

legt die Beitragshöhe fest. Die Beiträge sind im 1. Quartal jeden Jahres fällig.

bestellt im Sinne von § 30 BGB besondere Vertreter, denen ein bestimmter Geschäftsbereich zugewiesen wird.

beschließt über den kooperativen Eintritt in andere Vereine mit 2/3- Stimmenmehrheit.

5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung (§ 33 BGB) des Vereins sind 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten.



§ 7. Haftungsausschluss

1) Jedes Mitglied verzichtet schriftlich bei Beantragung der Mitgliedschaft auf Haftungsansprüche gegenüber dem Verein.

2) Der Verein übernimmt bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen im Gelände und Untertage sowie für im Namen des Vereins durchzuführende Gelände- und Untertage-Arbeiten gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten keine Haftung.



§ 8. Auflösung oder Aufhebung des Vereins (§ 41 BGB)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der Beschluss des Vereins über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes (§ 45 BGB) ausgeführt werden.